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   OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08   

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https://dejure.org/2008,4837
OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08 (https://dejure.org/2008,4837)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 (https://dejure.org/2008,4837)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. April 2008 - 6 WF 19/08 (https://dejure.org/2008,4837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer anwaltlichen Terminsgebühr aus der Staatskasse i.F.d. Erstreckung einer Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in Folgesachen

  • Judicialis

    RVG § 48 Abs. 3 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48 Abs. 3 S. 1
    Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3150
  • FamRZ 2009, 143
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2006 - 6 WF 62/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Streitwertbemessung im Rahmen der Bewilligung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
    Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - 6 WF 62/05 - ).
  • OLG Köln, 17.09.2007 - 25 WF 204/07

    Gerichtszuständigkeit für Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
    Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese - in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen - sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart, AnwBl. 2008, 303; OLG Köln, AGS 2007, 547; Schneider, AGS 2004, 380; RVG-professionell, 2006, 60; Volpert, RVG-professionell 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz, Jur Büro 2006, 473).
  • OLG Stuttgart, 18.01.2008 - 8 WF 12/08

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt in einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08
    Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese - in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen - sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart, AnwBl. 2008, 303; OLG Köln, AGS 2007, 547; Schneider, AGS 2004, 380; RVG-professionell, 2006, 60; Volpert, RVG-professionell 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz, Jur Büro 2006, 473).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Aufgrund des Wortlauts des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung wurden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen insbesondere dazu vertreten, ob die gesetzliche Ausdehnung der in einer Ehe- oder Partnerschaftssache bewilligte Verfahrenskostenhilfe zur Folge hat, dass der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Differenzterminsgebühr von der Staatskasse erstattet verlangen kann (ablehnend: OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2009, 1779 und OLG Hamm Beschluss vom 25. Februar 2012 - 6 WF 109/12 - juris; bejahend: OLG Köln FamRZ 2008, 707; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 und OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143).
  • OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08

    Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf eine

    Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr.
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 10 WF 30/08

    Umfang der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe zwar den Abschluss des Vergleichs auch über die Folgesache, nicht aber die im Zuge der vorangegangenen Erörterungen angefallene Terminsgebühr umfasste (vgl. OLG Saarbrücken 04.04.2008, 6 WF 19/08, OLGR 2008, 823; OLG Stuttgart 18.01.2008, 8 WF 12/08, JurBüro 2008, 306; OLG Köln 17.09.2007, 25 WF 204/07, AGS 2007, 547; OLG Koblenz 06.06.2006, 14 W 328/06, JurBüro 2006, 473).
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